Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Jänner 1944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Erich A des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB schuldig erkannt; darnach hat er am 7.November 1984 in Krems/D. eine fremde bewegliche Sache, nämlich 5.100 S Bargeld dem Vinzenz B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 128 Abs. 1 StGB zu... mehr lesen...