Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 7.Februar 1985, GZ. 10 c Vr 912/84-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek und des Verteidigers Dr. Kuhn, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Jänner 1944 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Erich A des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB schuldig erkannt;
darnach hat er am 7.November 1984 in Krems/D. eine fremde bewegliche Sache, nämlich 5.100 S Bargeld dem Vinzenz B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 128 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, jedoch keinen Umstand als mildernd wertete. Ausdrücklich lehnte es die nur geringfügige überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB als Milderungsgrund ab, weil es sich bei dem gestohlenen Betrag von 5.100 S um das gesamte Monatseinkommen des geschädigten Vinzenz B und seiner Ehefrau gehandelt hat.
Die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 1985, GZ. 10 Os 31/85-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe 'auf das Mindestausmaß' an und reklamiert als Milderungsgrund eben den nur knapp über 5.000 S gelegenen Schaden. Diesbezüglich pflichtet jedoch der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht bei, daß das Unrecht eines Vermögensdeliktes nicht nur in absoluten Zahlen des Schadensbetrages zu messen ist (§ 32 Abs. 3 StGB), sondern auch nach der relativen Größe der vom Geschädigten erlittenen Vermögenseinbuße (SSt. 46/71;
Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 28 u.a.). So gesehen erscheint die verhängte Strafe keineswegs überhöht, zumal der Angeklagte bereits wenige Monate nach Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls - wiederum einschlägig - rückfällig geworden ist und ihm zudem ein grober Vertrauensmißbrauch gegenüber dem ihm Gastfreundschaft gewährenden Ehepaar B zur Last fällt. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E05670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00031.85.0514.000Dokumentnummer
JJT_19850514_OGH0002_0100OS00031_8500000_000