Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Innsbruck die Unterbringung des Gregor S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil er am 10. Dezember 2009 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer schizoaffektiven Störung, „gegenwärtig manisch“, beruhte, 1. die am 8. Oktober 1996 gebore... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Unterbringung des Betroffenen Josef G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen. Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt. Nominell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO (inhaltlich auch Z 9 lit a) strebt die Staatsanwaltschaft eine Subsu... mehr lesen...