Norm: StGB §28 DStGB §141
Rechtssatz: Sind örtlich und zeitlich zusammenfallende diebische Zugriffe als ein auf einen einzigen Entschluß zurückzuführendes Tatgeschehen zu beurteilen, so ist diese einheitliche Tat auch einer einheitlichen rechtlichen Wertung (hier: Wertgrenze) zu unterziehen, sodaß für die Frage der Geringwertigkeit der gesamte Wert maßgebend ist. Entscheidungstexte 13 Os 1... mehr lesen...