Norm
StGB §28 DRechtssatz
Sind örtlich und zeitlich zusammenfallende diebische Zugriffe als ein auf einen einzigen Entschluß zurückzuführendes Tatgeschehen zu beurteilen, so ist diese einheitliche Tat auch einer einheitlichen rechtlichen Wertung (hier: Wertgrenze) zu unterziehen, sodaß für die Frage der Geringwertigkeit der gesamte Wert maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090672Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0130OS00112_7800000_001