Der Berufungswerber hat laut Radaranzeige als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx am 10. August 1990 in xx auf der xx Hauptstraße Höhe ONr 164 stadtwärts fahrend die gem §20 Abs2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er wurde zunächst mit Anonymverfügung bestraft. Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft xx gerichteten Schreiben hat sich der Berufungswerber auf das Vorliegen von Notstand berufen und diesen mit ärztlicher Hilfeleistung begründet. Die Bezirkshaup... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt ein Arzt, um den von ihm geltend gemachten Notstand (ärztliche Hilfeleistung) unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten nicht bekannt, so ist der Schuldausschließungsgrund Notstand als nicht erwiesen anzunehmen und die Strafe (§20 Abs2 StVO) festzusetzen. Die Bekanntgabe des Namens des Patienten führt weder zu einer Übertretung des §26 Abs1 Ärztegesetz (Schweigepflicht) noch zu einem Verstoß gegen §121 StGB. mehr lesen...