Gibt ein Arzt, um den von ihm geltend gemachten Notstand (ärztliche Hilfeleistung) unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten nicht bekannt, so ist der Schuldausschließungsgrund Notstand als nicht erwiesen anzunehmen und die Strafe (§20 Abs2 StVO) festzusetzen. Die Bekanntgabe des Namens des Patienten führt weder zu einer Übertretung des §26 Abs1 Ärztegesetz (Schweigepflicht) noch zu einem Verstoß gegen §121 StGB.