Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 27.09.2021 hat der (zu diesem Zeitpunkt bereits durch den im
Spruch: bezeichneten Rechtsanwalt vertretene) XXXX durch den Boten XXXX beim Infopoint des Bundesverwaltungsgerichts einen USB-Stick „als Beweismittel zu Verfahren W170 2239979-2/7Z“ abgeben lassen. Dieser wurde in weiterer Folge durch die Kanzlei dem verfahrensführenden Richter vorgelegt. Auf dem USB Stick konnten vier Videos mit Ton gesichtet wer... mehr lesen...