IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. April 2018, Zl. ***, betreffend Ungültigerklärung des Taxilenkerausweises, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahre... mehr lesen...