Norm: StGB §107a Abs1StGB §107a Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede vom Willen des Täters getragene, unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme zu verstehen. Ob sich der Täter an der Tatörtlichkeit rechtens oder gesetzwidrig aufhält, ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht maßgeblich. Entscheidungstexte 14 Os 139/14v Entsc... mehr lesen...