Norm
StGB §107a Abs1Rechtssatz
Unter „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede vom Willen des Täters getragene, unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme zu verstehen. Ob sich der Täter an der Tatörtlichkeit rechtens oder gesetzwidrig aufhält, ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129915Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015