Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kristian W***** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (I./1./), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB (1./2./) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./1./2./) schuldig erkannt. Danach hat er (zusammengefasst und soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) II./ am 28. Oktober 200... mehr lesen...