Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juni 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Albert T*** des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (Punkte II/1/a/-d/ und II/2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt III/1/ des Ur... mehr lesen...