IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird insofern Folge... mehr lesen...