TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/21 LVwG-2021/24/2840-30

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BO 1994 §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Taxilenkerausweis auf die Dauer von 8 Monaten entzogen wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z entzieht Ihnen gern. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit Ihren Taxilenkerausweis auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren.

Sie haben Ihren Taxilenkerausweis vom 20.12.2016, Zahl: *** unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides der Behörde abzuliefern.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt

wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Angelegenheit hat der Beschwerdeführer Herrn CC, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, auch Vollmacht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erteilt, diese beruft sich ausdrücklich darauf und wird um entsprechende Kenntnisnahme ersucht.

Sodann erhebt der Beschwerdeführer durch seinen angewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2021, dem Rechtsvertreter am 20.09.2021 zu eigenen Händen zugestellt, innerhalb offener Frist die nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid vom 13.09.2021 wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, geltend gemacht werden rechtliche, inhaltliche sowie Verfahrensmängel und wird diesbezüglich ausgeführt wie folgt:

1.) Mit dem angefochtenen Bescheid hat die BH Z dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. Z 3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit seinen Taxilenkerausweis für die Dauer von zwei Jahren entzogen, dieser Entzug erweist sich aus den nachstehenden Überlegungen grundsätzlich als nicht berechtigt bzw. jedenfalls zu lange:

2.) a.) auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides stellt die Erstbehörde im Zusammenhang mit den Ereignissen am 20.06.2021 (entscheidungsrelevant) fest, dass an diesem Tag in Z ein Radrennen stattgefunden hätte, wobei die entsprechenden Verkehrsregelungen von drei Beamten der Stadtpolizei Z vorgenommen worden sind, die auch im Zuge dieses Verfahrens einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer wäre an diesem Tag an der fraglichen, abgesperrten Stelle mit seinem Taxi unterwegs gewesen, habe er eine entsprechende Absperrung umfahren, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen, wäre er dann wieder auf die Adresse 2 Richtung Kreisverkehr DD aufgefahren, wobei er in diesem Kreisverkehr von einem Polizeibeamten aufgefordert worden wäre, den Kreisverkehr umgehend Richtung Adresse 3 zu verlassen. Der Beschwerdeführer wäre dabei auf den Polizisten zugefahren und wäre er erst ca. 50 cm vor diesem zum Stillstand gekommen. Um ihn zum Ausfahren zu bewegen, habe der Polizist in das Fahrzeug gegriffen, der Beschwerdeführer wäre jedoch nicht aus-, sondern weiter Richtung Stadt gefahren, wo ihn ein weiterer Polizist zum Ausfahren bewegen wollte, auch das habe er nicht befolgt, sondern wäre er auf der Rennstrecke Richtung Stadt gefahren. Beim gegenständlichen Bereich habe es sich schon um den Bereich des „Zielsprintes“ gehandelt, die Bundespolizei wäre schon mit. „roter Fahne“ zu diesem Zeitpunkt vorbeigefahren, was das Signal Elektronisch unterfertigt von Beschwerde von RAe BB vom 18.10.2021 gegen den Bescheid vom 13.09.2021 (GF 7) für eine Komplettsperre wäre, die dem Führenden vorausfahrenden Motorräder wären noch ca. 500 m entfernt, Folgetonhörner wären zu hören, auch Blaulichter wären sichtbar gewesen.

Rechtlich führt die Erstbehörde auf Basis dieser Feststellungen aus, dass gegenständlicher Vorfall die Einstellung des Beschwerdeführers zum Straßenverkehr deutlich zu Tage gebracht hätte, um Wartezeiten zu entgehen habe er nicht davor zurückgestreckt, andere Verkehrsteilnehmer bzw. die Teilnehmer des Radrennens in erhebliche Gefahr zu bringen, er hätte die Sperre umfahren und die gesamte Rennstrecke befahren, wobei es sich dabei schon um den Zielsprint gehandelt hätte. Die Anordnungen von Polizeibeamten hätte er ignoriert, nur durch Glück wäre es zu keinem Unfall gekommen, wären die Rennfahrer auf den Beschwerdeführer getroffen, hätte etwa auch die Gefahr eines „Massensturzes“ gedroht, solche Stürze würden sich erfahrungsgemäß gerade eben auch im Zielsprintbereich ereignen, wo enorme Geschwindigkeiten gefahren werden.

b.) Sowohl die getroffenen Feststellungen, als insbesondere auch die daraus resultierende rechtliche Würdigung sind bzw. ist nicht nachvollziehbar, der Sachverhalt kann sich geradezu denkunmöglich so abgespielt haben, wie von der Erstbehörde angenommen bzw. in weiterer Folge auch festgestellt.

Grundsätzlich einmal ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers niemals bestritten wurde, dass die Adresse 3 in Z zum fraglichen Zeitpunkt gesperrt war, wenn hier jedoch angeführt wird, dass der Beschwerdeführer „ausgeschert“ wäre, um diese Absperrung zu umfahren, so ist dies unrichtig, die Zu- und Durchfahrt zur ehemaligen EE (nun FF) war gerade nicht abgesperrt und war daher eine Zufahrt jederzeit möglich und keinesfalls untersagt, richtigerweise ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Taxi dorthin abgebogen, um direkt vor dem FF seinen Fahrgast aussteigen zu lassen.

Weiters richtig ist, dass er unmittelbar danach wieder auf die Adresse 2 Richtung Kreisverkehr „DD“ eingefahren ist, wobei auch vom FF kommend direkt vor der Adresse 2 wiederum keinerlei Absperrung gegeben war und der Beschwerdeführer mit seinem Taxi daher völlig zu Recht auf die Adresse 2 eingebogen ist.

Ebenfalls unstrittig ist, dass er in weiterer Folge im Kreisverkehr von einem Polizeibeamten aufgefordert worden ist, diesen umgehend wieder zu verlassen, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde (siehe insbesondere Vorstellung), ist der Beschwerdeführer diesbezüglich offensichtlich einem folgeschweren Irrtum unterlegen, der an den mit der eigenen Radbekleidung der Stadtpolizei Z angezogen Beamten offensichtlich nicht als solchen identifiziert und daher den Aufforderungen auch nicht umgehend Folge geleistet hat.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, auch dies wurde bereits vorgebracht, dass es keinesfalls so gewesen ist, dass der Beschwerdeführer mit entsprechender Geschwindigkeit auf den Polizeibeamten zugefahren ist, sondern war er langsam unterwegs und hat sich der betroffenen Beamte GG diesbezüglich auch in keinster Weise gefährdet gefühlt, diesbezüglich wird auf seine entsprechende Aussage vollinhaltlich verwiesen.

Wenn in diesem Zusammenhang weiters festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht bei der ersten Möglichkeit ausgefahren wäre, so ist dies richtig, er hat die zweite Möglichkeit, um auszufahren, wahrgenommen, wobei dezidiert unrichtig ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Radrennfahrer gar in Reichweite gewesen wären, wie die Behörde zu diesem Schluss kommt, ist in keinster Weise nachvollziehbar und, wie eingangs bereits dargelegt, auch denkunmöglich.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Erstbehörde die unmittelbare Gefährdung der Rennteilnehmer durch das Verhalten des Beschwerdeführers darin sieht, dass die dem Führenden vorausfahrenden Motorräder zum Zeitpunkt der Beanstandung des Beschwerdeführers durch die Polizisten noch ca. 500 m entfernt gewesen sind, was schon rein rechnerisch völlig unmöglich ist. Da sich die Erstbehörde in ihrer Entscheidung offensichtlich mit den Abläufen bei einem Straßenradrennen genauer befasst hat und ihr demgemäß auch bekannt ist, dass bei einem Zielsprint enorme Geschwindigkeiten gefahren werden, ist ihr sicherlich auch nicht entgangen, dass diese enormen Geschwindigkeiten zumindest 60 km/h betragen.

Ausgehend von einer solchen Geschwindigkeit ergibt sich, dass die Radrennfahrer genau in einer Minute einen Kilometer oder in dreißig Sekunden 500 m zurücklegen bzw. zurückgelegt haben. Sollte es also tatsächlich so ein, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung des Beschwerdeführers insbesondere durch den Polizeibeamten GG, Begleitfahrzeuge bzw. das Feld rund um den Führenden noch 500 m entfernt gewesen sind, so hätte die gesamte im angefochten Bescheid dargestellte Amtshandlung nicht länger als 30 Sekunden dauern können und dürfen bzw. wären die Motorräder und führende Fahrer bereits nach 30 Sekunden jedenfalls auf den Beschwerdeführer geprallt. Dies ist völlig undenkbar, schon aus den Schilderungen aller Beteiligten und einvernommen Zeugen ergibt sich, dass die Beanstandung des Beschwerdeführers mehrere Minuten gedauert haben muss, schon alleine das unstrittige Hineingreifen in das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Beamten GG muss jedenfalls länger als diese 30 Sekunden gedauert haben.

Zusammengefasst ist sohin klar, dass es keinesfalls so gewesen sein kann, dass sich der erste Rennfahrer zum Zeitpunkt der Beanstandung nur 500 m weg befunden hat, die Entfernung muss weit größer und die dadurch ausgehende Gefahr weit geringer gewesen sein und ist die Schlussfolgerung der Erstbehörde, dass es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer unmittelbaren Gefährdung der Teilnehmer des Radrennens gekommen wäre, unrichtig und falsch und ist damit der Erstbehörde rechtlich das wesentlichste Argument für die Entziehung des Taxischeines entzogen.

Sollte man zur Ansicht gelangen, dass der festgestellte Abstand von 500 Metern nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlungen gegeben war, sondern erst zum Zeitpunkt des Verlassens des Kreisverkehrs, so wäre selbstverständlich ebenfalls keine Gefährdung mehr gegeben gewesen, da der Kreisverkehr bei der Durchfahrt dann jedenfalls frei gewesen wäre.

3.) Auch die rechtliche Lösung des gegenständlichen Sachverhaltes, selbst wenn man ihn so annehmen würde, wie von der Erstbehörde festgestellt, erweist sich als unrichtig.

Wesentlich ist, dass das Erstgericht zum Schluss kommt, dass der Entzug des Taxischeins für eine Dauer von zwei Jahren insbesondere deshalb gerechtfertigt wäre, da der Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen amtsbekannt wäre und darüber hinaus es eben zum bereits dargestellten Vorfall am 20.06.2021 im Zuge des Radrennens in Z gekommen wäre.

Die Erstbehörde listet hier nun auf Seite 5 f ihrer Entscheidung insgesamt zehn Verwaltungsübertretungen auf, wobei hinsichtlich Faktum 2 keine Datumsangabe angegeben werden kann, um an sich sinnlosen Wiederholungen vorzubeugen wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Diese Verwaltungsübertretungen sollen keinesfalls bagatellisiert oder in irgendeiner Art und Weise schöngeredet werden, es muss jedoch schon klar und deutlich festgehalten werden, dass Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung, Geschwindigkeitsübertretungen auf Autobahnen von 13 oder 17 km/h tagtäglich allein in Tirol unzählige Male vorkommen bzw. - an sich leider - auf der Tagesordnung stehen. Das Ignorieren eines Schildes „Halten und Parken verboten“ kommt ebenfalls in der Praxis hunderte bzw. gar tausende Male vor und ist es abzulehnen, aus der Ignorierung eines solchen Verkehrsschildes eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne der Bestimmungen der BO 1994 annehmen oder konstruieren zu wollen.

Letztendlich ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Behörde selbst zu verweisen, kommt sie doch auf Seite 10 selbst zum Ergebnis, dass es sich bei den genannten Übertretungen jeweils nicht um schwerwiegende Übertretungen handeln würde, auch bei den festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen würde es sich jeweils nicht um schwerwiegende Übertretungen handeln, weiters wird auf derselben Seite hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass es sich jeweils nicht um gravierende Überschreitungen handeln würde. Die Hauptargumentation liegt, wie bereits dargelegt, auf dem dieses Verfahren auslösende Vorfall rund um das Radrennen.

Selbst die Behörde geht somit davon aus, dass keinesfalls gravierende Verwaltungsübertretungen vorliegen und wäre von einem Entzug des Taxischeines daher jedenfalls abzusehen gewesen, die diesbezügliche Argumentation der Erstbehörde ist einfach nicht stichhaltig und somit abzulehnen.

4.) Rechtlich wesentlich ist zusammengefasst somit die Frage, ob tatsächlich eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer gegeben ist oder nicht und ob diese Vertrauensunwürdigkeit mit den festgestellten Verwaltungsübertretungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers am Radrennen am 20.12.2.016 begründet werden kann.

Grundsätzlich unstrittig ist, dass gemäß § 13 Abs. 2 BO 1994 der Taxilenkerausweis dann zu entziehen ist, wenn eine der für die Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen – darunter die genannte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist, wobei die Frage, ob die im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt oder nicht, letztendlich immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, weil das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten ist, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig.

Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet sind, wobei der Schutzzweck der BO 1994 aber nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet ist, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Zwecks Vornahme dieser notwendigen Beurteilung ist das Gesamtverhalten des Betroffenen festzustellen, ist aus bestimmten Tatsachen zu schließen, dass der betroffene Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen, ist diese Vertrauenswürdigkeit zu verneinen. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren maßgeblich, wobei länger zurückliegendes Fehlverhalten weniger schwer wiegt als aktuelle Verstöße, in der vorzunehmenden Beurteilung ist auch ein vor dem Beobachtungszeitraum gesetztes Verhalten einzubeziehen, wenn es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen im Beobachtungszeitraum - der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegensteht, diesbezüglich darf auf die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Die Behörde selbst erachtet einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren für maßgeblich, irgendwelche erschwerenden Umstände davor kommen also nicht in Betracht und in Frage, sodass tatsächlich nur vom Begutachtungszeitraum von fünf Jahren auszugehen ist.

Wie bereits ausgeführt, bedeutet Vertrauenswürdigkeit im gegenständlichen Fall, dass insbesondere die Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet sein muss, diesbezüglich gibt es keine gegenteilige Feststellung bzw. führt das Erstgericht auch nicht an, dass irgendwann einmal im Beobachtungszeitraum die vom Beschwerdeführer dienstlich beförderten Personen in irgendeiner Art und Weise gefährdet oder deren Sicherheit nicht entsprechend sichergestellt gewesen wäre.

Wie ebenfalls ausgeführt, hat die Behörde grundsätzlich zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der betroffene Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bieten würde, wenn dem so wäre, wäre die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen, auch diesbezüglich fehlt es an einer konkreten Schlussfolgerung und Qualifikation der Erstbehörde, es wird lediglich floskelhaft ausgeführt, dass man sich „auf ihn nicht verlassen könnte“, was defacto durch die getroffenen Verwaltungsübertretungen und den Vorfall vom 20.06.2021 jedoch nicht erforderlich gewesen wäre.

Wie dargelegt, ist die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit eine Einzelfallentscheidung, es darf in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die (jüngere) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.08.2019, RA 2019/03/0079-3 verwiesen werden, wobei es sich, soweit überschaubar, um die aktuellste Entscheidung diese Thematik betreffend, handelt.

In diesem Fall wurde dem betroffenen Taxilenker der Ausweis für die Dauer von vier Jahren entzogen, wobei diesem Entzug folgender Sachverhalt bzw. folgende Übertretungen zugrunde gelegen sind:

-   Nichtbeachtung des von einem Organ der Straßenaufsicht deutlich sichtbar gegebenen Zeichens zum Anhalten;

-   Weiterfahren unter Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit;

-   Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage;

-   festgestellte Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von 0,99 mg/l Atemluftalkoholgehalt;

-   bereits vorhergehender Entzug des Taxilenkerausweises für zwölf Monate aufgrund einer erwiesenen Nötigung im Sinne des § 105 StGB;

-   Verlust der Lenkerberechtigung aufgrund einer Alkotest-Verweigerung für die Dauer von vier Monaten;

-    Entziehung der Lenkerberechtigung für weitere sieben Monate aufgrund mehrerer Vergehen nach dem StGB bzw. SuchtmittelG für die Dauer von sieben Monaten zuzüglich Entzug des Taxilenkerausweise für 24 Monate;

-   - neuerlicher Entzug des Taxilenkerausweises für die Dauer von 18 Monaten (spätere Herabsetzung auf zwölf Monate) wegen Lenkens eines Taxifahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand sowie

-   - neuerlicher Entzug des Taxi lenkerausweises für die Dauer von 24 Monaten, da der Betroffene ohne im Besitz einer Taxilenkerberechtigung zu sein, ein Taxi gelenkt und dabei im Zuge eines Streits mit einem anderen Taxifahrer diesen mit einem Pfefferspray verletzt hat, wobei die ursprüngliche Entzugsdauer von 24 Monaten letztendlich auf sechs Monate herabgesetzt worden ist.

Wenn man sich diese Voraussetzungen bzw. Fakten für einen Entzug von vier Jahren ansieht, so erweist sich der gegenständliche Entzug von zwei Jahren, also der halben Zeit, als geradezu denkunmöglich und in keinster Weise gerechtfertigt und vertretbar.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in dem konkret genannten Fall eine Entzugszeit von sechs Monaten für gerechtfertigt erachtet, obwohl der hier Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits dreimal (!!!) seinen Taxilenkerausweis abgeben musste, dies zweimal für die Dauer von zwölf Monaten und einmal sogar für die Dauer von 24 Monaten, weiters wurde ihm die Lenkerberechtigung wegen Alkohol- oder Suchtmitteldelikte ebenfalls zweimal für die Dauer von vier bzw. sieben Monaten entzogen worden.

Im konkreten Fall hat der Betroffene weiters die Zeichen des Straßenaufsichtsorganes missachtet, ist mit erhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung einer roten Ampel weitergefahren und hat bei der späteren Anhaltung dann einen Wert von 0,99 mg/l Atemalkoholgehalt aufgewiesen.

Es ist völlig klar und nachvollziehbar, dass in einem solchen Fall mit voller Härte gegen einen solchen Verkehrsteilnehmer, der noch dazu Personen befördert, vorzugehen ist, beiden Sachverhalten ist einzig und alleine gemein, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht umgehend auf die Zeichen des Polizeibeamten reagiert hat, obwohl er festgestelltermaßen dann sehr wohl stehengeblieben ist, widrigenfalls es nicht möglich gewesen wäre, in das Fahrzeug hineinzugreifen.

Der Beschwerdeführer hat weder vor dem gegenständlichen Vorfall seinen Taxischein abgegeben müssen, es wurde ihm auch niemals der Führerschein entzogen, er weist keine strafgerichtlichen oder sonstigen Verurteilungen auf und hat es insbesondere auch noch niemals Beanstandungen mit anderen Berufskollegen oder Fahrgästen gegeben, der Beschwerdeführer genießt bei seinen Kundschaften großes Ansehen und vollstes Vertrauen, hier stimmen schlicht und einfach die Relationen nicht zusammen, wie bereits eingangs dargelegt, erweist sich ein Entzug von zwei Jahren in Anbetracht derartigere Vergleichsfälle als völlig überzogen und schlicht und einfach nicht gerechtfertigt.

Diesen Ausführungen folgenden werden sodann gestellt die nachstehenden

ANTRÄGE:

1.) Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol;

2.) In weiterer Folge der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren, allenfalls nach entsprechender Verfahrensergänzung, gegen den Beschwerdeführer entsprechend einzustellen

in eventu

3.) der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugsdauer schuld- und tatangemessen herabzusetzen.“

II.      Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (betreffend Übertretung nach § 97 Abs 4 StVO), GZ LVwG-***, weiters in die Anzeige der Stadtpolizei Z vom 27.6.2021 samt Bericht vom 20.6.2021, in die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2021, GZ ***, in die Niederschriften über die Einvernahme des Meldungslegers sowie der Zeugen JJ, GI KK und GI GG und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Weiters fand am 21.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Beschwerdeführer sowie der geladene Meldungsleger GI LL einvernommen wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Das gegenständliche Entzugsverfahren basiert auf eine Anzeige der Stadtpolizei Z vom 27.6.2021, GZ ***.

So fand am 20.06.2021 in Z die Radveranstaltung „österreichische Meisterschaft“ statt. Dieser führte unter anderem am Kreisverkehr „DD“ Adresse 2 vorbei, weshalb diese Örtlichkeit von der Stadtpolizei Z gesichert wurde.

Konkret versahen dort BI GG, GI KK und der Meldungsleger GI LL den Verkehrsdienst. Der Meldungsleger hatte seine Position am Kreisverkehr bei der Zufahrt zur NN (Höhe Adresse 3). BI GG sicherte den Kreisverkehr an der Zufahrt zum Stadtzentrum. GI KK stand bei der Zufahrt Y. Der Kreisverkehr wurde nach Durchfahrt der roten Fahne von den Beamten gesperrt.

Der Beschwerdeführer stand als Taxilenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** als zweiter in der Reihe hinter einem Fahrzeug bei der Ausfahrt in der Adresse 3. Gegen 15:37 Uhr fuhr der Taxilenker über den Parkplatz der ehemaligen MM auf die Adresse 2 und wollte stadteinwärts die Sperre umfahren. Der Meldungsleger ging als Polizist klar erkenntlich auf die Fahrbahn und zeigte dem Lenker mittels Handzeichen, dass er in die Adresse 3 fahren solle, um die Fahrbahn wegen dem Radrennen freizumachen. Das klar ersichtliche Handzeichen wurde von dem Lenker ignoriert. Der Taxilenker fuhr stattdessen auf den Beamten zu und machte vorerst keine Anstalten anzuhalten. Er blieb dann schlussendlich ca. 50 cm vor dem Beamten stehen. Durch das offene Fenster der Fahrertüre wurde der Lenker aufgefordert die Fahrbahn freizumachen und die Anweisungen zu befolgen. Dies interessierte den Lenker jedoch nicht. Er versuchte um den Meldungsleger herum zu fahren. Aufgrund seines Verhaltens griff der Meldungsleger durch das Fenster, um den Lenker die Dringlichkeit der Handlung klarzumachen. Dabei kam es durch das Fenster zu einem kleinen Handgemenge. Nachdem BI GG dazu kam und den Lenker abermals aufforderte, die Fahrbahn zu verlassen, fuhr das Taxi Richtung stadteinwärts.

Aufgrund dieses Vorfalles wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 22.09.2021, GZ *** eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 4 StVO vorgeworfen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 350 verhängt. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Darüber hinaus steht nachfolgende Entscheidung wesentlich Tatsachen fest:

Der Beschwerdeführer besitzt seit 20.12.2016 den Taxilenkerausweis. Im ha eingesehenen Verwaltungsstrafregister sind seit Anbeginn seiner Tätigkeit als Taxilenker zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG ersichtlich. Die dazugehörigen Anzeigen liegen im erstinstanzlichen Akt auf. Bei den meisten aufscheinenden Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit. Bei einer Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen er habe das aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet. Einer anderen Anzeige ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ parkte. Obgleich der Beschwerdeführer mehrfach vom Meldungsleger der PI Z aufgefordert wurde, sein Fahrzeug umzustellen, beharrte der Beschwerdeführer darauf in diesem Bereich zu parken. Bei einer anderen Verwaltungsübertretung handelt es sich um eine Benützung einer Freisprecheinrichtung während einer Fahrt.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsstrafdelikte begangen hat, die als schwerwiegender Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr eingestuft werden. Für das Landesverwaltungsgericht liegt eine auffallende Sorglosigkeit gegen jene Vorschriften, welche die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelten. Auch der Vorfall vom 20.06.2021 beruht auf der gleichen schädlichen Neigung. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an der erforderlichen „Vertrauenswürdigkeit“. Einige dieser Verwaltungsübertretungen erfolgten – zufolge den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Rahmen der Ausübung des Taxiberufes.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die Anzeigen und dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister. Die Feststellungen über den Vorfall am 20.6.2021 stützen sich auf die Angaben der Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren und jene des Insp. LL vor dem Landesverwaltungsgericht.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), idF , lauten wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, .

§ 6.

(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

[...]

3. […] Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

§ 13.

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn

1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder

2. der Ausweis entzogen wird (Abs 2) oder

3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wiedergegeben ist.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

V.       Erwägungen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 28.01.2021, Ra 2020/03/0138 und vom 20.3.1996, GZ 96/03/0042).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, wie der Anlassfall zeigt, offenbar großen Schwierigkeit damit, Anordnungen von Sicherheitsorganen nachzukommen.

Darüber hinaus fällt auf, dass es sich bei den aus dem Verwaltungsstrafregister ersichtlichen Verwaltungsübertretungen mehrfach um Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt.

Nach der Rechtsprechung kann aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Allerdings war der Umstand maßgeblich, dass der Beschwerdeführer als Taxilenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen gegangen hat. So wurde Beschwerdeführer mehrfach wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit (tw sogar über 20 km/h) bestraft. Dies lässt den Schluss zulassen, dass er derzeit nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.

Was die Dauer des Entzuges betrifft, war das Landesverwaltungsgericht allerdings der Auffassung, dass die Entzugsdauer aufgrund der gezeigten Einsicht des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung herabzusetzen war. Er entschuldigte sich für sein Verhalten. Insofern wurde die Entzugsdauer zu kürzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur unterlassenen mündlichen Verkündung in der mündlichen Verhandlung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Entzug Taxilenkerausweis,
mangelnde Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.24.2840.30

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten