Begründung: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist als Richter am Verwaltungsgericht Wien tätig. Der Beschwerdeführer beantrage am 25.03.2015 die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid vom 24.07.2017 wurden Schulzeiten angerechnet und unter Spruchpunkt 5 der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 18.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den... mehr lesen...