Entscheidungsdatum
24.08.2021Norm
BO 1994 §11Spruch
W122 2168325-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die Richter Dr. Albert SLAMANIG sowie Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.07.2017, Zl. VWG-DB-269/2017-4:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist als Richter am Verwaltungsgericht Wien tätig. Der Beschwerdeführer beantrage am 25.03.2015 die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid vom 24.07.2017 wurden Schulzeiten angerechnet und unter Spruchpunkt 5 der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bescheid unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Nach einem Fristsetzungsantrag forderte der Verwaltungsgerichtshof am 02.06.2021 (Fr 2021/12/0014-2) das Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Schreiben vom 16.08.2021, eingelangt am 16.08.2021, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.
Der Spruch des gegenständlichen Beschlusses wurde durch den richterlichen Senat im Umlaufweg gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im ERV-Wege vom Vertreter des Beschwerdeführers fehlerfrei eingebracht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gem. § 4a Abs. 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) Senatszuständigkeit vor, da ein dienstrechtlicher Bescheid des Präsidenten von einem Mitglied des Wiener Landesverwaltungsgerichtes in Beschwer gezogen wurde. Gem. § 11 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG) kann der Vorsitzende eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen. Eine Verhandlung war aufgrund der klaren Rechts- und Sachfrage iZm der Zurückziehung der Beschwerde nicht erforderlich.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2168325.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021