Norm: AHG §1BPräsWG §5aBPräsWG §10BPräsWG §12BPräsWG §13BPräsWG §14aBPräsWG §24a
Rechtssatz: Das Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt. Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter... mehr lesen...