RS OGH 2020/4/1 1Ob212/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Norm

AHG §1
BPräsWG §5a
BPräsWG §10
BPräsWG §12
BPräsWG §13
BPräsWG §14a
BPräsWG §24a

Rechtssatz

Das Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt.

Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter Geldmittel wegen rechtswidriger Vorgänge im Bereich der Wahlbehörden, die die Ungültigkeit bzw Verschiebung von Wahlvorgängen bewirkt haben, keinen Ersatz ihrer Aufwendungen im Amtshaftungsweg verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133089

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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