Begründung: Der Kläger schloss 1997 mit der H*****gesellschaft mbH einen Kauf-/Planungs- und Errichtungsvertrag über die Wohnung top Nr 1 in einer von der Bauträgerin zu errichtenden Wohnhausanlage. Als Vertragserrichter und Treuhänder fungierten die Beklagten. Der Vertrag enthielt einen Ratenplan, der unter "5. Zahlungsbedingungen - Ratenplan" vorsah, dass die erste Teilzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises (510.000 S) in zwei Teilraten zu zahlen sei; nämlich 274.500 S mit Fäl... mehr lesen...
Norm: BTVG §9BTVG §12 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf ... mehr lesen...
Norm: BTVG §9BTVG §12 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf ... mehr lesen...