IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.03.2018, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ ... mehr lesen...