Gesellschafter der "T-GmbH" waren bis zum Jahre 1979 die Ehegatten Dr. CN und Dr. WN. Das (voll eingezahlte) Stammkapital betrug S 100.000,--; davon entfielen ein Geschäftsanteil von S 96.000,-- auf Dr. CN und ein Geschäftsanteil von S 4.000,-- auf Dr. WN. Am 21. Dezember 1979 übertrug - im Zusammenhang mit einem Vergleich im Scheidungsverfahren - Dr. CN ihren Geschäftsanteil im Nominale von S 96.000,-- um den Abtretungspreis von S 1,-- an den Rechtsfreund des Dr. WN, RA Dr. S. Der Ab... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13 Abs2;BewG 1955 §71 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/15/0004 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0745/77 E 6. März 1978 VwSlg 5236 F/1978 RS 1 Stammrechtssatz Bei Beurteilung der Ertragsaussichten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf den Bewertungsstichtag abzustellen. Das schließt jedoch nicht aus... mehr lesen...
Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH waren bis zum Jahre 1985 NA, OA sen. und PA sen.. Das Stammkapital betrug seit dem Jahre 1968 3,9 Mio S. Mit Schenkungsverträgen vom 18. Juli 1985 wurden nach den Feststellungen der belangten Behörde folgende Veränderungen vorgenommen: PA sen. schenkte die Hälfte seines Anteiles von 1,3 Mio S, somit S 650.000,--, an PA jun.; NA schenkte QA seinen Anteil von 1,3 Mio S; OA sen. schenkte von seiner Beteiligung in Höhe von 1,3 Mio S die ... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13 Abs2;BewG 1955 §71 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 99;
ÖStZB 1990, 153; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0745/77 E 6. März 1978 VwSlg 5236 F/1978 RS 1 Stammrechtssatz Bei Beurteilung der Ertragsaussichten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf den Bewertungsstichtag abzustellen. Das schließt jedoch nicht aus, daß die wirtschaftliche Entwicklun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §295 Abs3;BewG 1955 §71 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 142;
Rechtssatz: Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer GmbH hat keine verfahrensrechtlich bindende Wirkung für die Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile an ihr. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §71 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 142;
Rechtssatz: Der zum Stichtag maßgebende Wert gilt unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung, somit auch bei erheblichen Wertminderungen oder Werterhöhungen für den ganzen Hauptveranlagungszeitraum zur VermSt, also für den Zeitraum von drei Jahren. Eine Fortschreibung wie bei den Einheitswerten ist ni... mehr lesen...