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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §71 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 142;Rechtssatz
Der zum Stichtag maßgebende Wert gilt unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung, somit auch bei erheblichen Wertminderungen oder Werterhöhungen für den ganzen Hauptveranlagungszeitraum zur VermSt, also für den Zeitraum von drei Jahren. Eine Fortschreibung wie bei den Einheitswerten ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150028.X01Im RIS seit
14.01.2002