RS Vwgh 1989/6/26 88/15/0028

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §71 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 142;

Rechtssatz

Der zum Stichtag maßgebende Wert gilt unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung, somit auch bei erheblichen Wertminderungen oder Werterhöhungen für den ganzen Hauptveranlagungszeitraum zur VermSt, also für den Zeitraum von drei Jahren. Eine Fortschreibung wie bei den Einheitswerten ist nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150028.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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