Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in Tulln. Auf dieser war im Jahr 1978 ein Einfamilienhaus errichtet worden. Der Einheitswert wurde zum Stichtag 1. Jänner 1979 mit S 304.000,- festgesetzt. Auf Grund der linearen Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens um 35 % beträgt der Einheitswert für das gesamte bebaute Grundstück derzeit S 410.000,- (€ 29.7... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht33/01 Bewertungsrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBewG 1955 §23, §53 Abs5
Leitsatz: Keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung imBewertungsgesetz 1955 als solches; mögliche Verfassungswidrigkeiterst als Folge des Anknüpfens weiterer Rechtsfolgen, zB Steuerfolgen,an die Einheitswerte
Rechtssatz: §23 bzw §53 Abs6 BewG 1955 stehen einer Berücksichtigung der Alterung eine... mehr lesen...