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33 BewertungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung imBewertungsgesetz 1955 als solches; mögliche Verfassungswidrigkeiterst als Folge des Anknüpfens weiterer Rechtsfolgen, zB Steuerfolgen,an die EinheitswerteSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einerrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer
Liegenschaft in Tulln. Auf dieser war im Jahr 1978 ein Einfamilienhaus errichtet worden. Der Einheitswert wurde zum Stichtag 1. Jänner 1979 mit S 304.000,- festgesetzt. Auf Grund der linearen Erhöhung der Einheitswerte des Grundvermögens um 35 % beträgt der Einheitswert für das gesamte bebaute Grundstück derzeit S 410.000,-
(€ 29.795,86).
Gegen die Vorschreibung der Grundsteuer für das 2. Quartal 2004 in Höhe von € 58,58 erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Dieser wurde von der Gemeinde Tulln als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 einen Antrag auf Wertfortschreibung an das Finanzamt Tulln; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die technische Abnützung des Gebäudes seit 1979 bisher ebenso wenig Berücksichtigung gefunden habe wie die "negative Grundstückspreisentwicklung".
2. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass sämtliche Werte zum 1. Jänner 1973 ermittelt worden seien und bis zur Durchführung einer neuerlichen Hauptfeststellung ihre Gültigkeit behielten. Mit der nunmehr bekämpften Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2007 wies der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, (in der Folge: UFS) die dagegen erhobene Berufung ab: Die Alterung des Gebäudes während des Hauptfeststellungszeitraumes könne für sich allein nicht zu einer Wertfortschreibung führen. Außerdem seien nach §23 BewG 1955 bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Die Beschwerde hält die §§23 und 56 Abs6 BewG 1955 für verfassungswidrig und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.
Nach der derzeitigen Rechtslage könnten unterschiedliche Preisentwicklungen bei Grundstücken seit dem 1. Jänner 1973 steuerlich keine Berücksichtigung finden. Dies führe dazu, dass Grundeigentümer, deren Grundstück beispielsweise aufgrund eines Verfalls der Wohngegend eine Wertminderung erfahren hat, unter Umständen genauso viel Grundsteuer zahlen müssten wie Eigentümer jener Grundstücke, die eine wesentliche Wertsteigerung für ihre Liegenschaft verzeichnen können. Der Verfassungsgerichtshof habe (in seinen Erkenntnissen zum ErbStG) ausgeführt, dass die regional oder individuell unterschiedliche Wertentwicklung der Grundstücke in der Bemessungsgrundlage nicht abgebildet sei, da zur Wertermittlung bei Grundbesitz auf jahrzehntelang unveränderte Einheitswerte zurückgegriffen werde. Im Einzelnen führt die Beschwerde dazu aus:
"Mit der Grundsteuer wird der inländische Grundbesitz, und zwar Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, besteuert. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem vom zuständigen örtlichen Finanzamt bestimmten Einheitswert. Bei der Einheitsbewertung nach dem Bewertungsgesetz 1955 wird für Grund und Boden sowie für die Gebäude in einem eigenen Feststellungsverfahren für einen längeren Zeitraum ein Wert ermittelt. Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens hat zum Stichtag 01.01.1972 mit Wirksamkeit 01.01.1973 stattgefunden. Seit dieser Zeit wurde keine Hauptfeststellung mehr durchgeführt. In Etappen wurden lediglich die bei der letzten Hauptfeststellung errechneten Werte um insgesamt 35 % linear im Zeitraum 1977 bis 1983 angehoben. Die Aufkommenszuwächse, also die Dynamik der Grundsteuer, ist seit 1973 mit Ausnahme der linearen Erhöhung der Einheitswerte um 35 % Ende der 70er und Anfang der 1980er Jahre nur durch Neubauten, Umbauten und das Auslaufen der Grundsteuerbefreiung bestimmt. Wertsteigerungen der Grundstücke bleiben durch das starre Festhalten am Stichtag 01.01.1973 ohne Auswirkung auf die Steuerlast des einzelnen Grundbesitzers, so auch des Beschwerdeführers. Durch die lange Säumnis einer neuen Hauptfeststellung haben die maßgeblichen Bestimmungsgrößen der letzten Hauptfeststellung zum 01.01.1973 (Verkehrswerte für Grund und Boden, fiktive Neuherstellungswerte für Gebäude) durch die regional sehr unterschiedlich strukturellen Entwicklungen ihren Zusammenhalt verloren. Sie entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, was nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrig ist.
...
Die Wertfortschreibung wurde geschaffen, um Wertänderungen innerhalb des bestehenden Hauptfeststellungszeitpunkts berücksichtigen zu können. Wertveränderungen durch Grundstückspreisentwicklung kann aber nicht Rechnung getragen werden. Selbst bei starken Wertänderungen ergibt sich aufgrund der Bestimmung des §23 BewG keine Möglichkeit, auf Grundstückspreisentwicklungen einzugehen. §23 BewG besagt, dass auch bei Wertfortschreibung die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Aber auch der Verfall des Einfamilienhauses kann aufgrund der Regelung des §23 BewG sowie des §53 Abs6 BewG nicht zu einer anderen Bewertung im Wege der Wertfortschreibung führen. Die Alterung des Gebäudes kann durch die Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt auf die Bewertung keinen Einfluss haben. Zwar ist nach Ansicht des VwGH bei der Bewertung eines Gebäudes auch das Alter zu berücksichtigen (VwGH 5.3.1990, 89/17/0022). Die Berücksichtigung des Alters muss aber in unserem Fall unterbleiben, weil bei der Wertfortschreibung immer auf die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen ist, das Gebäude zum Hauptfeststellungszeitpunkt jedoch noch gar nicht errichtet war, sodass eine pauschale Berücksichtigung des Alters schon aus diesem Grund denkunmöglich ist. Die Wertfortschreibung wird dadurch ad absurdum geführt.
Eine andere Möglichkeit, der Alterung des Gebäudes Rechnung zu tragen, verhindert §53 Abs6 BewG. Dieser sieht vor, dass der Abschlag für technische Abnützung lediglich zum Hauptfeststellungszeitpunkt möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde das Haus erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erbaut. Nunmehr ist es aber fast 30 Jahre alt und mit Sicherheit nicht mehr gleich viel wert wie ein Neubau. Eine jährliche Abschreibung, wie [sie] beispielsweise bei Betriebsvermögen zulässig ist, ist aber beim Grundvermögen nicht möglich, weil das Gebäude erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt benützungsfertig wurde.
..."
4. Der UFS legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er im Wesentlichen die Auffassung vertritt, unsachliche Bewertungsdiskrepanzen seien nicht die Folge der vom Beschwerdeführer angegriffenen Normen, sondern des Verzichts auf die periodischen Hauptfeststellungen. Der UFS beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen.
II. Rechtslagerömisch II. Rechtslage
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG. 1955), BGBl. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I 100/2006, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG. 1955), BGBl. 148, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2006,, lautet auszugsweise:
"§20. Hauptfeststellung.
...
§21. Fortschreibung.
1. wenn der gemäß §25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§60 Abs1 Z. 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3 650 Euro, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§60 Abs1 Ziffer 2,), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3 650 Euro,
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
...
§23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und
bei Nachfeststellungen.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
...
§53. Bewertung von bebauten Grundstücken.
25. v. H. zu kürzen.
a) allgemein ................................ 1.3 v. H.,
b) bei Gebäuden, die der gewerblichen
Beherbergung dienen ...................... 2.0 v. H.,
c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern ......... 2.0 v. H.,
d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden,
Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern,
die Teile der wirtschaftlichen Einheit
eines Fabriksgrundstückes sind, weiters
bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter
lite oder f fallen ..................... 2.5 v. H.,
e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bau-
weise .....................................3.0 v. H.,
f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen
Hallen in Holzkonstruktion ............... 5.0 v. H.
des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß lita und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß litc bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.
..."
III. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt:römisch III. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt:
1. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die von ihm bekämpften Vorschriften des §23 bzw. des §53 Abs6 BewG 1955 einer Berücksichtigung der Alterung eines Gebäudes, aber auch einer Berücksichtigung der Wertminderung eines Grundstückes während des Hauptfeststellungszeitraumes entgegenstehen. Seinen daraus gezogenen verfassungsrechtlichen Schlussfolgerungen ist allerdings zunächst entgegenzuhalten, dass die bekämpften Vorschriften (lediglich) bezwecken und bewirken, dass während des (vom Gesetz mit neun Jahren festgesetzten) Hauptfeststellungszeitraumes eine Wertfortschreibung allein auf Grund einer inneren Wertänderung des Bewertungsgegenstandes ausgeschlossen ist. Gegen dieses Anliegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden; es dient sowohl der Verfahrensökonomie als auch dem Gedanken der Bewertungsgleichmäßigkeit während eines überschaubaren Zeitraumes.
2. Soweit der Vorwurf des Beschwerdeführers aber so zu verstehen ist, dass durch die (wiederholte) Verschiebung der Hauptfeststellungen für die Bewertung des Grundvermögens die von ihm bekämpften Bestimmungen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen, weil sie eine unsachliche Gleichstellung wesentlich verschiedener Sachverhalte (nämlich alter und neuer Gebäude bzw. von entwerteten und nicht entwerteten Grundstücken) zur Folge haben bzw. - allgemein - die sachgerechte Berücksichtigung von Wertverschiebungen und -veränderungen verhindern, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. März 2007, G54/06 ua., im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundbesitz im Erbschaftssteuerrecht darauf hingewiesen, dass es der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert, dass der Spielraum des Gesetzgebers dabei aber umso geringer ist, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbundenen Steuerfolgen sind. Er ist damals letztlich zum Ergebnis gekommen, dass §19 Abs2 ErbStG, der bei Erwerb von Grundbesitz zwingend den Ansatz von Einheitswerten vorsieht, deren letzte Hauptfeststellung Jahrzehnte zurück liegt, im Hinblick auf den Belastungsgrund der Erbschaftssteuer zu unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führt.
Der Verfassungsgerichtshof hat somit in diesem Erkenntnis nicht das System der Einheitsbewertung als solches oder einzelne Regeln des BewG 1955 für bedenklich erachtet, sondern den Umstand, dass ein Steuergesetz, dessen Ziel es ist, den durch unentgeltliche Erwerbe unter Lebenden oder von Todes wegen erzielten Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erfassen, mit Bemessungsgrundlagen arbeitet, die nicht geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.
Daraus folgt aber bereits, dass die verfassungsrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens - mögen diese auch zutreffen - nicht isoliert aus der Sicht des Bewertungsgesetzes beurteilt werden kann. Die Anknüpfung an historische Einheitswerte (oder ein Vielfaches von ihnen) ist gleichheitsrechtlich nur im Zusammenhang mit den konkreten Steuerfolgen zu beurteilen und muss daher nicht durchgängig jene Konsequenzen haben, die sich im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben haben. Vielmehr wird die Art der abgabenrechtlichen Folgen dafür maßgeblich sein, ob ein Rückgriff auf die nach den Regeln des Bewertungsgesetzes gewonnenen Einheitswerte ungeachtet der unstrittig gegebenen Unstimmigkeiten verfassungsrechtlich zulässig ist. Bei Betrachtung der jeweiligen Abgabengesetze ist es daher nicht ausgeschlossen, dass eine Abwägung ergibt, dass das Anknüpfen an die nach den Regeln des BewG 1955 gewonnenen Bemessungsgrundlagen (Einheitswerte) in Zusammenhang mit der Art oder dem (geringen) Gewicht der daran geknüpften Steuerfolgen ein Inkaufnehmen der mit der Heranziehung des Einheitswertsystems verbundenen Unschärfen zu Gunsten der damit erreichten Verwaltungsökonomie (noch) rechtfertigt. Entsprechendes gilt, soweit an die Einheitswerte andere Rechtsfolgen geknüpft sind.
3. Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalls ist nicht hervorgekommen, dass die im Bescheid angewendeten §§23 und 53 Abs6 BewG 1955 oder das von ihnen vorausgesetzte System der Einheitsbewertung schon in sich auf Grund der vorgebrachten Bedenken oder anderer Umstände verfassungswidrig wären, dh. schon in sich ungeeignet wären, für weitere Rechtsfolgen als Bemessungsgrundlage zu dienen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass sich in Verfahren, in denen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die an Einheitswerte oder auch an andere nach den Regeln des BewG 1955 gewonnene Bemessungsgrundlagen weitere Rechtsfolgen knüpfen, eine vom Gerichtshof wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit ergibt. Ob die Bereinigung einer solchen Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung von Vorschriften des anknüpfenden Rechtsgebietes oder von Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu erfolgen hätte, wird jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein (vgl. zB VfSlg. 13.726/1994, 16.678/2002). 3. Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalls ist nicht hervorgekommen, dass die im Bescheid angewendeten §§23 und 53 Abs6 BewG 1955 oder das von ihnen vorausgesetzte System der Einheitsbewertung schon in sich auf Grund der vorgebrachten Bedenken oder anderer Umstände verfassungswidrig wären, dh. schon in sich ungeeignet wären, für weitere Rechtsfolgen als Bemessungsgrundlage zu dienen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass sich in Verfahren, in denen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die an Einheitswerte oder auch an andere nach den Regeln des BewG 1955 gewonnene Bemessungsgrundlagen weitere Rechtsfolgen knüpfen, eine vom Gerichtshof wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit ergibt. Ob die Bereinigung einer solchen Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung von Vorschriften des anknüpfenden Rechtsgebietes oder von Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu erfolgen hätte, wird jeweils im Einzelfall zu entscheiden sein vergleiche zB VfSlg. 13.726/1994, 16.678/2002).
4. Da der Beschwerdeführer - substantiiert - nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 15.432/1999, 16.553/2002).
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bewertung, Grundvermögen, Grundstücke bebaute, EinheitsbewertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1534.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010