Die Beschwerdeführerin erwarb mit einem am 23. Oktober 1985 abgeschlossenen Kaufvertrag die Liegenschaft EZ 250 KG P. Mit dem zum 1. Jänner 1986 erlassenen Zurechnungsfortschreibungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 BewG rechnete das Finanzamt die als unbebautes Grundstück mit einem (erhöhten) Einheitswert von S 302.000,-- bewertete Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie führe den lan... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin erwarben mit Kaufvertrag vom 31. März 1988 die aus dem Grundstück Nr. Ab Garten bestehende Liegenschaft EZ n KG A. im 13. Wiener Gemeindebezirk sowie auf Grund eines "Abtretungsvertrages" vom selben Tag das zuvor zur EZ m KG A. gehörende, an das erstgenannte Grundstück angrenzende Grundstück Nr. Ac Garten. Aus dem öffentlichen Gut erwarben sie gleichzeitig das an das letztgenannte Grundstück angrenzende Grundstück Nr. Ad Garten. Die beiden let... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §193 Abs1;BewG 1955 §21 Abs1 Z1;BewG 1955 §21 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/02/17 90/15/0169 2 Stammrechtssatz Wird eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt (besteht also die verkaufte Fläche nicht selbständig als wirtschaftliche Einheit weiter, womit es... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt (besteht also die verkaufte Fläche nicht selbständig als wirtschaftliche Einheit weiter, womit es an der Voraussetzung für die Erlassung eines die Zurechnung ändernden Fortschreibungsbescheides mangelt, ist für die beim Erwerber bereits vorhanden gewesene wirtschaftliche Einheit einschließlich der erworbenen Fläche (bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 21 Abs 1 Z 1 BewG... mehr lesen...
In ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermeßbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. Jänner 1979 betreffend den von der Beschwerdeführerin mit "X-See, Parzelle Nr. 805 (Fischerei)" bezeichneten Betrieb gab die Beschwerdeführerin die tatsächliche Nutzung der genannten Fläche von 144,72 ha mit "Gewässer" an, wobei sie auf ihre Fischereiberechtigung verwies. Mit dem Einheitswertbescheid (Hauptfeststellung) zum 1. Jänner 1979 mit Wirksamkei... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §21 Abs1 Z2;BewG 1955 §21 Abs3;BewG 1955 §22 Abs1 Z1;BewG 1955 §52; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 5;
Rechtssatz: Ein Wechsel in der Vermögensart, der den Umfang der bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht berührt, führt im allgemeinen nicht zur Nachfeststellung. Ändern sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse dahin, daß die gesamte Fläche, die bi... mehr lesen...