RS Vwgh 1991/2/15 89/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
BewG 1955 §21 Abs3;
BewG 1955 §22 Abs1 Z1;
BewG 1955 §52;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;

Rechtssatz

Ein Wechsel in der Vermögensart, der den Umfang der bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht berührt, führt im allgemeinen nicht zur Nachfeststellung. Ändern sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse dahin, daß die gesamte Fläche, die bisher zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörte, Grundvermögen wird, führt dieser Wechsel der Vermögensart ausnahmsweise trotz Identität der Fläche zur Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit. Im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen werden andere Wirtschaftsgüter erfaßt als im Grundvermögen, zB Betriebsmittel, auch wenn sie dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören. In einem solchen Fall ist nach der Verkehrsauffassung die Identität des Bewertungsgegenstandes nicht mehr gegeben. Durch die Umwandlung wird der Fortsetzungszusammenhang der wirtschaftlichen Einheit durchbrochen (Hinweis BFH 4.2.1987, BStBl II 326; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz Kommentar 15, § 23 B, Anm 21, 22; Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz, Vermögenssteuergesetz Kommentar 8, § 23 B Anm 18). Der Einheitswert der neu gebildeten wirtschaftlichen Einheit ist in diesen Fällen gem § 22 Abs 1 Z 1 BewG nachträglich festzustellen; zugleich ist der Einheitswert der früheren wirtschaftlichen Einheit mittels Wertfortschreibung "auf Null zu stellen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten