Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag vom 25.09.2019, XXXX TZ XXXX /2019-VNR 2, wurde der Beschwerdeführerin auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,? eine Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von € 5.500,? und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, somit insgesamt € 5.508,? vorgeschrieben. Abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen in Höhe von € 2.310,? wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von € 3.198,? binn... mehr lesen...