Rechtssatz: Nach § 13 Abs 1 LMKV (in der Fassung BGBl 557/1993) durften verpackte Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden, weshalb sie bis zu diesem Datum nach der LMKV 1973 gekennzeichnet werden konnten. Parallel dazu bestimmt § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 18. März 1994, BGBl Nr. 201/1994, daß tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis z... mehr lesen...