Nach § 13 Abs 1 LMKV (in der Fassung BGBl 557/1993) durften verpackte Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden, weshalb sie bis zu diesem Datum nach der LMKV 1973 gekennzeichnet werden konnten. Parallel dazu bestimmt § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 18. März 1994, BGBl Nr. 201/1994, daß tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden durften. Daher mußten nach § 6 Abs 1 leg cit bis zu diesem Datum auch tiefgefrorene Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt waren, nur nach der LMKV 1973 gekennzeichnet sein. Erst danach (ab 1. Jänner 1995) hatten letztere die Kennzeichnungselemente der LMKV 1993 und die zusätzlichen Kennzeichnungselemente des § 6 Abs 1 der zweitgenannten Verordnung zu erfüllen (siehe seinen Gesetzeswortlaut).