Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden aus Anlass der Ruhestandsversetzung 139 Monate an tatsächlicher im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit gemäß § 83 Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 festgestellt. Begründend angeführt wurde nach Zitierung der Rechtslage und des Verf... mehr lesen...