Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2205723-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberstleutnant in Ruhe XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen KRAUSKOPF, Schottenfeldgasse 60, 1070 Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 24.07.2018, Zl. BMI-PA1500/0051-SIAK-ZGA/2018, betreffend Feststellung von tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeiten gemäß § 83a GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden aus Anlass der Ruhestandsversetzung 139 Monate an tatsächlicher im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit gemäß § 83 Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 festgestellt. Begründend angeführt wurde nach Zitierung der Rechtslage und des Verfahrensganges die Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers, eine Tabelle mit einzelnen Zeiträumen an verschiedenen Dienststellen, die keine Exekutivdienstzeit gemäß § 83a Gehaltsgesetz wären und in ihrer Summe der Gesamtdienstzeit abgezogen wurden. Eine nähere Begründung, warum die einzelnen Zeiten keine Exekutivdienstzeiten gemäß § 83a Gehaltsgesetz wären, wurde nicht genannt. Der Bescheid wurde am 26.07.2018 zugestellt.
2. Mit Beschwerde vom 31.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung zweier genannter Zeiten als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Zeiten. Im Bescheid seien die in diesen Zeiträumen zahlreich geleisteten Exekutivdienst lichen Stunden, die durch Freizeit abgegolten worden wären nicht berücksichtigt worden.
Dem Beschwerdeführer wäre bewusst, dass für die genannten Zeiten nur eine monatliche Vergütung von 7,3 % festgesetzt gewesen wäre, es sich bei diesen Zeiten jedoch vergleichsweise um Arbeitsplätze analog eines jetzigen Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommandos gehandelt hätte. Vom Jänner 1997 bis Jänner 2002 hätten die Arbeitsplatzaufgaben im Zentralinspektorat der Sicherheitswache (Referat 1) Aufgaben eines Einsatz- und Verkehrsreferenten wie in einem Bezirkspolizeikommando beinhaltet. In dieser Zeit seien zahlreiche Verkehrs- und ordnungspolizeiliche Einsätze geplant und durchgeführt worden. Weiters hätte der Arbeitsplatz auch die Tätigkeit eines "Offiziers vom Dienst" mit exekutivdienstlichen Tätigkeiten wie die Leitung von Spontaneinsätzen und ordnungspolizeilichen Kommandantentätigkeiten beinhaltet.
3. Mit Schreiben vom 10.09.2018 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert.
Am 19.11.2018 wurde im Bundesverwaltungsgericht in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verbesserte sein Begehr abermals und bestätigte, dass er lediglich die kleine Vergütung für besondere Gefährdung erhalten hätte. Diese Vergütung würde unabhängig von der Exekutivdiensttätigkeit im Außendienst aufgrund der bloßen Ernennung in den Exekutivdienst ausbezahlt werden. Der Beschwerdeführer sei weniger als die Hälfte seiner dienstplanmäßigen Dienstzeit im exekutiven Außendienst gewesen. Vereinzelt hat er an Einsätzen teilgenommen und Einsätze im Außendienst geleitet. Eine mündliche Verkündung im Anschluss an die Verhandlung unterblieb mit dem Hinweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Ressortbereich des Bundesministers für Inneres dem Exekutivdienst zugewiesen. Eine Beschwerde gegen die Ruhestandsversetzung hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Für den Zeitraum Jänner 1997 bis Jänner 2002 und für den Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 hat der Beschwerdeführer eine Vergütung für besondere Gefährdung im Ausmaß von weniger als 7,31 % des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V bezogen. Dabei war der Beschwerdeführer in der Bundespolizeidirektion Linz im Referat 1 in der Verkehrserziehung mit Sonderaufgaben bzw. als Referatsleiter/Stellvertreter eingesetzt und verbrachte dabei weniger als die Hälfte seiner Dienstzeit im exekutiven Außendienst.
Die weiteren von der Behörde festgestellten Zeiträume, für die der Beschwerdeführer eine geringere Vergütung für besondere Gefährdung erhielt, blieben unbestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug einer geringeren als 7,31 prozentigen Vergütung für besondere Gefährdung war unstrittig. Bestritten wurde lediglich die aufgrund der Verordnung gemäß § 82 nicht erfolgte Nennung der Funktion des Beschwerdeführers für einen höheren Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung, obwohl Funktionen in dieser Verordnung genannt wären, bei denen noch weniger Außendienst angefallen wäre.
Die übrigen Feststellungen konnten aufgrund der eindeutigen Aktenlage und der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels entgegenstehender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhalts war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Zu A)
3.2. § 83a Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016 lautet:
"Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit
§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Abs. 1. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.
(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)"
§ 1 der am 01.01.1998 in Kraft getretenen, zeitraumbezogen vom 01.01.1998 bis Jänner 2002 und für den Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 zur Anwendung gebrachten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 137/1994, lautete:
"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes 1. für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Leiter der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Referatsleiter der Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Referatsleiter und Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Sachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Z 2 fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte, Sicherheitswachebeamte der Sicherheitswache-Dauerdienste sowie der Dienstführung der Verkehrsabteilung der BPD Wien mit Kontrollfunktion sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, weiters für die bei den Verkehrsunfallkommanden der Bundespolizeidirektionen in Verwendung stehenden Wach- bzw. Wagenkommandanten und die übrigen mit der Unfallaufnahme im Außendienst betrauten Sicherheitswachebeamten sowie für die bei den Erhebungsgruppen der Bundespolizeidirektionen mit Erhebungsdiensten betrauten Sicherheitswachebeamten, sofern auf die Beamten der Verkehrsunfallkommanden und Erhebungsgruppen nicht § 1 Z 2 anzuwenden ist, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, 2. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine exekutive Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bzw. W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."
In der von 01.01.1994 bis 31.12.1997 geltenden und zeitraumbezogen vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 zur Anwendung gebrachten Fassung dieser Verordnung war der Prozentsatz 9,13 durch den Prozentsatz 7,94 und der Prozentsatz 12,06 durch den Prozentsatz 10,48 ersetzt.
§ 1 der am 01.07.2005 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012 lautet nunmehr auszugsweise:
§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
3.3. Zur Stammfassung von § 83a GehG (BGBl. I Nr. 138/1997) wurde in der Regierungsvorlage erläutert (885 der Beilagen XX. Gesetzgebungsperiode):
"Diese Bestimmung enthält Ausgleichsmaßnahmen für die besonderen Erschwernisse des exekutiven Außendienstes, der nicht nur innerhalb, sondern weitgehend auch außerhalb des Dienstplanes verrichtet wird. Mit diesen langen Diensten sind regelmäßig gesundheitlich besonders belastende Nachtdienste verbunden. Mit dieser Bestimmung soll bei der Frühpensionierung von Beamten des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit nach dem 57. und vor dem 60. Lebensjahr auf diese besonderen Belastungen in Form pensions- und besoldungsrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen Bedacht genommen werden. Nach der im Abs. 1 vorgesehenen Regelung soll der gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 bei Frühpensionierungen sonst wirksam werdende Abschlag von der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 2% für jedes Jahr, das zwischen der Pensionierung und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, je nach der Dauer der tatsächlichen Verwendung im exekutiven Außendienst (zwischen 35 und 15 Dienstjahren) auf 0,8 bis 1,4% pro Jahr vermindert werden. Diese Verminderung des pensionsrechtlichen Abschlages bewirkt, daß der Abschlag für jeden Monat statt 0,1667 Prozentpunkte bei einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 15 Jahren 0,1167 Prozentpunkte, von mindestens 30 Jahren 0,0833 Prozentpunkte und von mindestens 35 Jahren 0,0667 Prozentpunkte beträgt. Abs. 2 enthält als besoldungsrechtliche Ausgleichsmaßnahme für Beamte des Exekutivdienstes mit mindestens 15jähriger Exekutivdienstzeit für den Fall ihrer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach dem vollendeten 57. Lebensjahr bei einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Gesamtdienstzeit von 35 Jahren eine je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gestaffelte Jubiläumszuwendung. Diese soll, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 57. Lebensjahres wirksam wird, zwei Monatsbezüge, nach dem vollendeten 58. Lebensjahr zweieinhalb und nach dem vollendeten 59. Lebensjahr drei Monatsbezüge betragen. Die pensions- und besoldungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für Beamte des Exekutivdienstes nach Abs. 1 und Abs. 2 sollen insbesondere für Zeiten Anwendung finden, in denen der Wachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte der Plandienstzeit, exekutiven Außendienst geleistet hat, der Justizwachebeamte ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat und der Zollwachebeamte tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet und/oder zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen wurde. Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit sollen daher gemäß Abs. 3 nur jene Monate der Exekutivdienstzeit zählen, in denen dem Exekutivbeamten eine Vergütung für besondere Gefährdung auf Grund des § 74a oder § 82 GG 1956 oder nach einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 (zB § 19b GG 1956) gebührte. Mit der Wendung ‚deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen' wird auf die entsprechenden Regelungen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten in den auf Grund des § 74a GG 1956 ergangenen Verordnungen der Bundesminister für Inneres, Justiz und Finanzen (BGBl. Nr. 536, 537 und 538 ex 1992) Bezug genommen. Mit dem Erfordernis, daß diese Vergütung in der Höhe von mindestens 7,31% von V/2 gebührt haben muß, werden Monate der Exekutivdienstzeit, in denen diese Vergütung für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen nur mit einem geringeren Prozentsatz gebührte, somit auch Monate mit einem unter der Hälfte der Plandienstzeit gelegenen Anteil der Außendienstverrichtung, von der Berücksichtigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Da für die Zeit vor dem Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz- Novelle (1. Dezember 1972) die besoldungsrechtliche Anknüpfung an für den exekutiven Außendienst gebührende Zulagen nicht eindeutig möglich ist und vielfach Unterlagen fehlen, um das Vorliegen einer überwiegenden Verrichtung exekutiven Außendienstes beurteilen zu können, enthalten die beiden letzten Sätze des Abs. 3 gesetzliche Vermutungen.
Abs. 4 bestimmt, daß die Dienstbehörden erster Instanz aus Anlaß und im zeitlichen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung von Exekutivbeamten wegen Dienstunfähigkeit bescheidmäßig das Ausmaß der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Zeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 festzustellen haben."
§ 83a Abs. 3 GehG geht - wie sich insbesondere aus dem im zweiten Satz vorgesehenen Beobachtungszeitraum ergibt - von einer zeitraumbezogenen Betrachtung aus. Der Verweis auf § 74a bezieht sich daher eindeutig auf den durch die 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, eingefügten § 74a GehG, der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, durch § 82 GehG ersetzt wurde. § 83a Abs. 3 GehG erfasst daher lückenlos die nach § 19b Abs. 1 GehG in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 228/1973 sowie BGBl. Nr. 414/1986 gebührenden Gefahrenzulagen sowie die nach § 74a GehG und nach § 82 GehG gebührenden Vergütungen für besondere Gefährdung. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den Materialien zu § 83a GehG im Einklang (Verwaltungsgerichtshof, 24.04.2002, 98/12/0494).
Nach seinem eindeutigen Wortlaut zählt § 83a Abs. 3 GehG zur Dienstzeit im Exekutivdienst jeden (einzelnen) Monat, für den eine Vergütung für eine besondere Gefährdung gebührte, deren Höhe (ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes) mindestens 7,31 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Damit wurde - wie auch den Materialien zu entnehmen ist - zum Ausdruck gebracht, dass darauf abgestellt werden sollte, dass der Justizwachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte seiner (konkreten) Plandienstzeit, ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat. Wie die Materialien hervorheben, werden somit Monate, in denen diese Vergütung für innerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen nur mit einem geringeren Prozentsatz gebührte, von der Berücksichtigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen (Verwaltungsgerichtshof, 24.04.2002, 98/12/0494).
3.4. Der in der Regierungsvorlage zur Stammfassung dargelegte Zweck des § 83a GehG liegt somit in der Privilegierung von Exekutivdienstzeiten, welche mit besonderen Gefährdungen verbunden sind. Die Beschränkung auf Zeiten in denen eine Vergütung "deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 betragen hat" bezogen wurde bezieht sich somit auch auf die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG. In Verbindung mit den Erläuterungen konnte dieser Bestimmung der Zweck unterstellt werden, nur Zeiten mit mehr als 50% exekutiver Außendiensttätigkeit als tatsächliche Exekutivdienstzeit zu werten. Der Gesetzeswortlaut des § 83a GehG nimmt jedoch auf die Höhe der Vergütung Bedacht, nicht hingegen auf den Außendienstanteil. Gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes (BGBl. II Nr. 201/2005 idF 287/2012) kommen bestimmte Funktionen ohne Bezugnahme auf den Außendienstanteil in den Genuss der höheren Vergütung. Mit diesen Funktionen verglich der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten und kam unwidersprochen zum Schluss, dass er mehr Außendiensttätigkeit verrichtete als diese - jedoch nicht mehr als 50 % seiner Dienstzeit. Deshalb vermutete der Beschwerdeführer, es hätte gerechterweise auch ihm eine höhere Vergütung für besondere Gefährdung gebührt.
Dass die von ihm im strittigen Zeitraum ausgeübte Funktion in der genannten Verordnung jedoch nicht genannt wurde, er weniger als die Hälfte seiner Dienstzeit im Außendienst verbrachte und somit zurecht lediglich 7,3 % an Vergütung für besondere Gefährdung erhielt, blieb eindeutig. Die Höhe seiner bezogenen Vergütung für besondere Gefährdung bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.
3.5. Aufgrund der in § 83a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 normierten Grenze von mindestens 7,31 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder des Referenzbetrages, welche der Beschwerdeführer in den strittigen Zeiten nicht erreichte, zählte diese Zeit nicht zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit gemäß § 83a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956.
Der vom Beschwerdeführer vertretenen Argumentationslinie der Diskriminierung, dass die Verordnung einzelne Funktionen mit noch weniger Außendienst in den Genuss einer höheren Vergütung für besondere Gefährdung gehoben hat, seine Funktion aber nicht, konnte aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der Nichtnennung seiner Funktion in der betreffenden Verordnung nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die entscheidende Rechtsfrage der Bindung der gemäß § 83a Gehaltsgesetz 1956 tatsächlich im Exekutivdienst verbrachten Zeit an den Prozentsatz der Vergütung für besondere Gefährdung hinreichend gelöst.
Schlagworte
besondere Gefährdung, Exekutivdienst, exekutiver Außendienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2205723.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019