Entscheidungsdatum 27.08.2024 Norm: B-VG Art133 Abs4 GehG §12 GehG §169c GehG §169f GehG §169g GehG §175 Abs79 Z3 GehG §8 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom XXXX .2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. 2. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2017 dessen
Spruch: nachstehenden Wortlaut h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W106 2000475-1/21E, wurde gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zum 01.01.2010 ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Gehaltsstufe 17, mit außerordentlicher Vorrückung gemäß § 117b ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: 1.1. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21. März 2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin gemäß § 12 GehG mit Wirksamkeit vom XXXX auf den XXXX festgelegt. 2. Aufgrund eines Antrages auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag gemäß § 12 iVm § 113 GehG mit Wirksamkeit vom XXXX (diskriminierun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Verwendung des Formulars BGBl. II 282/2010. Dabei führte er begründend aus, dass bei der Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung seine Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag - dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 - anzurechnen seien und § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I 82/2010 nicht anzuwenden sei, womit die 2. Gehalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der am 25.09.1969 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Einstufung A2/5) im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom 21.04.2010, verbessert durch Formularantrag vom 14.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerde gleicht in wesentlichen Aspekten der zu W128 2148285-1/2Z protokollierten Beschwerde, in der das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts befasst hat: "1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 07.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, die Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014, in eventu die Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegten Gehalts nach Altrecht sowie die Auszahlung der sich aus diesen Neufeststellungen... mehr lesen...