Der Beschwerdeführer steht auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 9. April 1991 als Hauptschuloberlehrer in Ruhe ab 1. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Tirol. Die Wirksamkeit der durch Erklärung gemäß § 13 LDG 1984 herbeigeführten Ruhestandsversetzung zu diesem Termin wurde durch Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1991 ausgesprochen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Ruhe... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/03 Landeslehrer70/04 Schulzeit
Norm: GehG 1956 §59a Abs6 Z1;GehG 1956 §59b Abs1 impl;LDG 1984 §106 Abs1 Z1;SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z1 litc idF 1988/144;
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 59a Abs 6 Z 1 GehG ist der Dreijahrszeitraum ab der Versetzung/dem Übertritt in den Ruhestand rückzurechnen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß auf die letzten drei SCHULjahre vor dem W... mehr lesen...