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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59a Abs6 Z1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 59a Abs 6 Z 1 GehG ist der Dreijahrszeitraum ab der Versetzung/dem Übertritt in den Ruhestand rückzurechnen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß auf die letzten drei SCHULjahre vor dem Wirksamkeitsbeginn des Ruhestandes abzustellen wäre. Auch gebühren die von dieser Bestimmung erfaßten Dienstzulagen für die Dauer ihrer Verwendung; damit ist das Entstehen und Erlöschen eines solchen Dienstzulagenanspruches nach dem Gesetz rechtlich nicht notwendig vom Beginn oder Ende eines Schuljahres abhängig (Hinweis E 26.11.1990, 89/12/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120201.X02Im RIS seit
20.11.2000