RS Vwgh 1997/9/24 94/12/0201

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/04 Schulzeit

Norm

GehG 1956 §59a Abs6 Z1;
GehG 1956 §59b Abs1 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z1 litc idF 1988/144;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 59a Abs 6 Z 1 GehG ist der Dreijahrszeitraum ab der Versetzung/dem Übertritt in den Ruhestand rückzurechnen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß auf die letzten drei SCHULjahre vor dem Wirksamkeitsbeginn des Ruhestandes abzustellen wäre. Auch gebühren die von dieser Bestimmung erfaßten Dienstzulagen für die Dauer ihrer Verwendung; damit ist das Entstehen und Erlöschen eines solchen Dienstzulagenanspruches nach dem Gesetz rechtlich nicht notwendig vom Beginn oder Ende eines Schuljahres abhängig (Hinweis E 26.11.1990, 89/12/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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