Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Juli 1996 als Fachoberlehrerin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war die Bundeshandelsakademie und die Bundeshandelsschule I in Graz. Seit dem Schuljahr 1985/86 stand die Beschwerdeführerin auch in Verwendung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz, zuletzt im Sommersemester 1995, und zwar vom 27. Februar bis zum 7. Juli 1995. Für die Dauer ihrer Verwendung an der Ber... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §3 Abs2;GehG 1956 §59 Abs13 idF 1992/873;GehG 1956 §59 Abs4;
Rechtssatz: Zulagen sind Bestandteil des Gehalts gemäß § 3 Abs. 2 GG und gebühren grundsätzlich auch während eines "Krankenstandes". Hätte sich die Beschwerdeführerin im betreffenden Schuljahr erst nach Betrauung mit einer anspruchsbegründenden Verwendung im "Krankenstand" befunden, hätte sie den Anspruch auf di... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §59 Abs4;
Rechtssatz: Eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 GG gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung in einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Funktionen. Die Verwendung in einer dieser Funktionen ist wiederum von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig (vgl. die zum insoweit vergleichbaren § 59b Abs. 1 GG ergangenen Erkenntnisse vom 24... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und den mit dieser vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrerin i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Bund; bis zu ihrer Ruhestandsversetzung war die Beschwerdeführerin als "lebende Subvention" der Handelsakademie und Handelsschule der Marktgemeinde S, Burgenland, zur Dienstleistung zugewiesen. Sie unterrichtete dort Biologie, Ökolog... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1;GehG 1956 §55 Abs1;GehG 1956 §59 Abs4;StGG Art2;
Rechtssatz: Die Rechtsauffassung, § 59 Abs 4 GehG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen die Bedeutung dahingehend beizumessen, daß alle Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 - sofern sie in einer sonst von L 1-Lehrern ausgeübten Lehrtätigkeit verwendet werden - unabh... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/02 Gehaltsgesetz
Norm: B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;GehG 1956 §3 Abs2;GehG 1956 §57 Abs1;GehG 1956 §58 Abs1;GehG 1956 §59 Abs4;
Rechtssatz: Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bestehenden Regelungen über die Dienstzulage, insbesondere auch nicht gegen § 59 GehG, der von seinem Wortlaut her eine klare und unmißverständliche Aussage über die ... mehr lesen...