RS Vwgh 2002/4/24 97/12/0013

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59 Abs4;

Rechtssatz

Eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 GG gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung in einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Funktionen. Die Verwendung in einer dieser Funktionen ist wiederum von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig (vgl. die zum insoweit vergleichbaren § 59b Abs. 1 GG ergangenen Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 94/12/0201, und vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0126, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120013.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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