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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59 Abs4;Rechtssatz
Eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 GG gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung in einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Funktionen. Die Verwendung in einer dieser Funktionen ist wiederum von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig (vgl. die zum insoweit vergleichbaren § 59b Abs. 1 GG ergangenen Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 94/12/0201, und vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0126, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120013.X01Im RIS seit
01.07.2002