Begründung: I.1. Der Kläger steht als Bundeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, den Bund schuldig zu erkennen, 1. ihm "den brutto S 925.268,12 entsprechenden Nettobetrag samt 4 % Zinsen seit 2. Mai 1997 zu bezahlen", 2. "den Kläger - wenn er eingesetzt wird - als Direktor im Personalstand der Bildungsanstalten des Landesschulrates für Tirol in der 18. Gehaltsstufe mit einer Schulleiterz... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/02 Gehaltsgesetz 1956
Norm: B-VG Art137 / BescheidGehG 1956 §13GehG 1956 §57
Leitsatz: Zurückweisung der Klage eines Bundeslehrers auf Auszahlung einer ihm
als Schuldirektor zugesprochenen Zulage; bescheidmäßiger Abspruch
über Gebührlichkeit der Zulage infolge Versetzung des Klägers und
Nichtverwendung als Direktor erforderlich
Rechtssatz: Im vorliegend... mehr lesen...