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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Klage eines Bundeslehrers auf Auszahlung einer ihm als Schuldirektor zugesprochenen Zulage; bescheidmäßiger Abspruch über Gebührlichkeit der Zulage infolge Versetzung des Klägers und Nichtverwendung als Direktor erforderlichRechtssatz
Im vorliegenden Fall ist einerseits strittig, ob gemäß §13 Abs3 GehG 1956 ein Entfall der Bezüge eingetreten ist. Andererseits ist strittig, ob dem Kläger trotz seiner in der Versetzung von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl Vinzenz von Paul Innsbruck an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik implizit verfügten Nichtverwendung als Direktor weiterhin eine Dienstzulage gemäß §57 GehG 1956 gebührt.
Daher ist zuerst die Gebührlichkeit der Bezüge für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen zu klären. Über eine solche Frage aber ist im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist, ob ein Entfall der Bezüge gemäß §13 GehG 1956 eingetreten ist und ob dem Kläger eine Dienstzulage als Direktor gebührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Dienstrecht, Dienstzulage, Liquidierungsklage, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:A17.1997Dokumentnummer
JFR_10028790_97A00017_01