Der Beschwerdeführer steht als Divisionär in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando X. In der Zeit von 1. Dezember 1992 bis 30. April 1995 wurde er immer wieder (aber nicht durchgehend) zu Assistenzeinsätzen im Burgenland herangezogen. Die durchschnittliche monatliche Einsatzdauer betrug dabei zwischen 14 und 16 Tage. Nach dem im Beschwerdefall nach der Art des Einsatzes anzuwendenden § 2 Abs. 1 Z. 2 des (am 1. Juli 1992 in Kr... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: EZG 1992 §2 Abs1;EZG 1992 §5 Abs2;GehG 1956 §118 Abs3;GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;GehG 1956 §28 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung daran zumindest Zweifel hätte haben müssen, ob ihm die für einen im Regelfall bloß 15 Tage eines Kalendermonats umfassenden Einsatz tatsächlich ausbezahlte Einsatzzulage in ... mehr lesen...