Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer den ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 zuzuweisen. Er gab dazu an, mit der Verrechnung eines Benützungsentgelts in der jeweils gemäß § 24a Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) festzusetzenden Höhe einverstanden zu sein. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31.08.2018, zugestellt am 05.11.2018, wurde dem Beschwerdeführe... mehr lesen...