Entscheidungsdatum
15.07.2021Norm
BDG 1979 §80 Abs2Spruch
W122 2213885-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Fachinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018, Zl. 1Jv7811-15B12/17s-27, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer den ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 zuzuweisen. Er gab dazu an, mit der Verrechnung eines Benützungsentgelts in der jeweils gemäß § 24a Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) festzusetzenden Höhe einverstanden zu sein.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31.08.2018, zugestellt am 05.11.2018, wurde dem Beschwerdeführer ab 01.10.2018 bis längstens bis zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Landesgericht XXXX ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht XXXX zugewiesen. Es handle sich dabei um einen unbeheizten Garagenabstellplatz, wofür nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 ein Benutzungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 57,60 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung. Gemäß § 24c Abs. 1 letzter Satz GehG 1956 werde das Benutzungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 80 Abs 8 BDG einem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zugewiesen werden kann. Die Zuweisung eines Parkplatzes an den Beschwerdeführer liege im dienstlichen Interesse, da die Anfahrten zur Dienststelle verkürzt und auswärtige Diensterledigungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls flexibel erledigt werden könnten.
Nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 iVm § 206 RStDG sei das Benützungsentgelt, soweit keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart werde. Sei die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, sei ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben. Aus der aktuellen Verlautbarung ergebe sich der im Spruch genannte Betrag.
Die Aufrechenbarkeit von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete auf das Benutzungsentgelt für die Zuweisung eines Parkplatzes mit Bezugsforderungen der Bediensteten gegen den Bund sei gegeben. Beide Forderungen entstünde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der § 80 BDG im Rahmen des Dienstverhältnisses.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 30.11.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass ihm für die Benutzung des Parkplatzes seit Beginn seiner Dienstzuteilung zwar ein Benutzungsentgelt in Höhe von EUR 14,50 auf seinem Gehaltszettel ausgewiesen, aber nicht einbehalten worden sei. Mit Erlass (Weisung) des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017, seien neue Benutzungsberechtigungen ausgegeben und höhere Benutzungsentgelte vorgeschrieben worden. Auf diesem Erlass basiere der angefochtene Bescheid, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Weder dem Erlass, noch dem angefochtenen Bescheid sei eine nachvollziehbare sachliche Begründung für den plötzlichen Entzug seines wohlerworbenen Rechts auf Gratisbenutzung des Parkplatzes zu entnehmen und der Eingriff sei schlicht unverhältnismäßig. Weiters stütze sich der Bescheid insofern auf eine falsche Rechtsgrundlage, als die Bestimmung des § 24a GehG 1956 die „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen“ regle. Sinngemäß sei Abs. 7 leg.cit. nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen anzuwenden und die aufgelisteten Benützungsentgelte nur für solche Parkplätze vorzuschreiben und einzubehalten. Im Gesetz werde das Benützungsentgelt für derartige Parkflächen entsprechend dem Kategoriebetrag für Nutzflächen einer Wohnung festgesetzt, woraus sich gerade keine dienstliche Verwendung derartiger Parkflächen ergebe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass §§ 24a ff GehG 1956 bloß einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen enthalten würden. Die Bestimmung des § 24a GehG 1956 stelle somit eine Spezialnorm dar und somit seien die in Abs. 7 leg.cit. enthaltenen Vergütungsregelungen nicht auf die Vergütungsregelungen auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze heranzuziehen. Sein ausschließlich für dienstliche Zwecke benötigter Parkplatz falle daher nicht unter die Bestimmung des § 24a Abs. 7 GehG 1956, sondern lediglich unter § 24 GehG 1956. Demnach sei für Sachleistungen nach § 24 GehG 1956 bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Weder sei die Höhe der Vergütung durch Verordnung festgesetzt, noch sei dem Bescheid eine sonst nachvollziehbare Begründung, aus der sich die Angemessenheit der Höhe ergeben würde, zu entnehmen. Vielmehr habe die belangte Behörde nur gestützt auf den Erlass des BMJ überhöhte Benutzungsentgelte vorgeschrieben. Die Anwohnerjahresparkkarten in XXXX würden EUR 150,00 sowie die Jahresparkkarte für Nicht-Anwohner EUR 365,00 kosten und dem Bund keine Gestehungskosten entstehen. Gemäß § 4a Sachbezugswerteverordnung werde für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, das von ihm genutzte Kraftfahrzeug auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ein Sachbezug angesetzt. Ihr ursprünglich bemessenes Benutzungsentgelt betrage nach dieser Verordnung EUR 14,53.
Auch die unterschiedlich hohen Benützungsentgelte erachte der Beschwerdeführer für unsachlich. Es bliebe ungewürdigt, dass der nicht überdachte Parkplatz im Freien viel näher zum Gerichtsgebäude gelegen sei, sodass sich die Vorteile ausgleichen würden, was sich jedoch im Benützungsentgelt nicht widerspiegeln würde. Zulässig sei eine unterschiedliche Verrechnung nur dann, wenn den Bediensteten tatsächlich eine Wahlmöglichkeit gegeben worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit der angekündigten Erhöhung der Benützungsentgelte hätten einige Kollegen ihren Parkplatz zurückgegeben und seither auch kein Benützungsentgelt mehr zahlen müssen, obwohl ihnen die Benützung bis zur neuen bescheidmäßigen Zuweisung der Parkplätze noch gestattet gewesen sei. Wenn diejenigen, die weiterhin einen Parkplatz bescheidmäßig zuerkannt erhielten rückwirkend ab 01.10.2018 ein Benützungsentgelt bezahlen würden, stelle dies eine Ungleichbehandlung dar.
Daher würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein nicht beheizter Parkplatz im Freien unentgeltlich; in eventu ein nicht überdachter Garagenplatz unentgeltlich; in eventu ein nicht beheizter Parkplatz im Freien für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 14,50; in eventu ein nicht beheizter Parkplatz im Freien für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 27,44; in eventu ein nicht überdachter Parkplatz für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 14,50; in eventu ein nicht überdachter Parkplatz für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 27,44 zugewiesen werde; in eventu der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt und sind am 31.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landesgericht XXXX .
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Dienstzuteilung zum Landesgericht XXXX einen Abstellplatz in der unbeheizten Tiefgarage benutzt. Es wurde darüber keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen.
Der Beschwerdeführer beantragte, den ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 zuzuweisen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Es gibt im Akt keinen Hinweis auf eine privatrechtliche Vereinbarung über den bisher benutzten Abstellplatz und der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Sachleistungen
§ 80. (1) […]
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) bis (7) […]
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) […]“
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) lauten auszugsweise wie folgt:
„Sachleistungen
§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.
(2) […]
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) bis (6) […]
(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
[…]“
1.3. § 15a des Mietrechtsgesetzes (MRG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge
§ 15a. (1) bis (2) […]
(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie
1. A mit 2,91 Euro
Z 2 bis Z 4 […]
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.“
1.4. Die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl. II Nr. 10/2018) lautet auszugsweise wie folgt:
„Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 62/2014 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18. Dezember 2017 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:
Z 1 […]
2. In § 15a Abs. 3 MRG
a) in Z 1 von 3,43 Euro auf 3,60 Euro,
[…]“
2. Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer nun, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 24a GehG 1956 nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen, nicht jedoch auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze beziehe und dass die im angefochtenen Bescheid verfügte Erhöhung des Benutzungsentgelts für seinen PKW-Abstellplatz allein aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017 erfolgte, die Höhe jedoch in keiner Verordnung festgesetzt worden sei, sodass es – sinngemäß – dem fraglichen Erlass an einer gültigen Rechtsgrundlage mangle. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie sich aus § 80 Abs. 8 BDG ergibt, können Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses Garagen bzw. Abstellplätze zugewiesen werden.
Nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 ist das Benutzungsentgelt, soweit nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen und für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
Die Erläuterungen zur Bestimmung des § 24a GehG 1956 (ErläutRV 1005 BlgNR 16. GP, 9) lauten auszugsweise wie folgt:
„Da neben Dienst-und Naturalwohnungen auch Garagen, Wirtschaftsgebäude ua. mehr überlassen oder zugewiesen werden, ist es notwendig, neben Wohnungen auch ‚sonstige Räumlichkeiten‘ zu erwähnen. Darüber hinaus ist es notwendig, die einzelnen Bestandteile der Vergütung, nämlich die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie allfällige Nebenkosten (wie zB die Kosten der Zentralheizung, der Warmwasseraufbereitung, einer Garage, eines Kfz-Abstellplatzes, Beiträge für die Benützung eines Schwimmbades, einer Sauna oder eines Fitnessraumes), in den Rechtsbestand des Gehaltsgesetzes 1956 einzuführen.
[…]
Für die Festsetzung eines Benützungsentgeltes für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze ist in erster Linie ein darüber abgeschlossener Mietvertrag maßgebend. Sollte eine solche privatrechtliche Vereinbarung jedoch nicht getroffen werden, so ist das Benützungsentgelt für eine Garage und einen PKW -Abstellplatz nunmehr festgelegt. Für eine Garage beträgt es das Zwanzigfache und für einen PKW-Abstellplatz das Zehnfache des Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung der Qualitätskategorie A üblicherweise erhält. […]“
§ 24a GehG 1956 wurde 1987 eingeführt und gleichzeitig die bis dahin in § 24 Abs. 3 GehG 1956 als Sachleistung geregelte Dienstwohnung aus § 24 GehG 1956 hinausgelöst. Wie aus dem Wortlaut der zuvor angeführten Erläuterungen eindeutig hervorgeht, war es die klare Intention des Gesetzgebers durch § 24a GehG 1956 eine Entgeltregelung auch für „sonstige Räumlichkeiten“, unter anderem auch Garagen und PKW-Abstellplätze zu treffen. In § 24 GehG 1956 war bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nur die Dienstwohnung als Sachleistung genannt (arg. Abs. 3: „Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten [für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.] zu leisten.“). Die Bestimmung des § 24a GehG 1956 ist somit als lex specialis zu § 24 GehG 1956 anzusehen. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand des Beschwerdeführers, § 24a GehG 1956 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, ins Leere.
§ 24a Abs. 7 GehG 1956 nimmt hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts auf die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl. II 10/2018) Bezug, nach deren Z 2 lit. a der in § 15a Abs. 3 Z 1 MRG genannte Betrag für die Ausstattungskategorie A je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat von 3,43 Euro auf 3,60 Euro angehoben wurde. Im Lichte dieser Ausführungen kann somit der Ansicht des Beschwerdeführers, der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017, – der im Übrigen keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur eine Anweisung an die untergeordneten Behörden darstellt, aus der sich für eine Partei keine Rechte und Pflichten ableiten lassen (vgl. zB VwGH 28.11.2013 Zl. 2013/03/0130) – entbehre hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts einer Rechtsgrundlage, nicht gefolgt werden.
Verfahrensgegenständlich wurde keine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Höhe des Benutzungsentgelts getroffen, weshalb die in § 24a Abs. 7 Z 1 GehG 1956 enthaltene Regelung für einen Garagenabstellplatz Anwendung findet, wonach das Zwanzigfachen des in Z 2 lit. a der zuvor genannten Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz enthaltenen Betrages festzusetzen ist. Jener Betrag ist, da es sich im konkreten Fall um einen unbeheizten Garagenabstellplatz handelt, in der Höhe des Zwanzigfachen vorzuschreiben. Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte monatliche Benutzungsentgelt für einen unbeheizten Garagenabstellplatz stellt sich somit im Lichte der vorigen Ausführungen auch der Höhe nach als richtig dar (EUR 3,60 x 20 x 0,8 = EUR 28,80).
Bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies vor, die Erhöhung des Benutzungsentgelts stelle einen Eingriff in wohlerworbene Rechte (auf Gratis-Benutzung des Parkplatzes) dar, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; vgl. auch VwGH 19.11.2002, 99/12/0166, 2000/12/0141 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer noch auf eine „Ungleichbehandlung“ unter Kollegen verweist, weil einige, die ihren Parkplatz zurückgegeben hätten, seither kein Benützungsentgelt zahlen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung gibt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 mwN). Davon, dass dem Beschwerdeführer das Benützungsentgelt „rückwirkend“ mit 01.10.2018 vorgeschrieben worden sei, kann insofern auch nicht die Rede sein, als er selbst die Zuweisung des Parkplatzes ab 01.10.2018 beantragt hat.
Schließlich ist hinsichtlich der zahlreichen in der Beschwerde enthaltenen Eventualbegehren auf Zuweisung verschiedener Kategorien von PKW-Abstell- bzw. Garagenplätze darauf aufmerksam zu machen, dass diese nicht Sache des angefochtenen Bescheides sind. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 09.08.2018 ausdrücklich die Zuweisung des ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz beantragt, was ein unbeheizter Garagenabstellplatz war. Die nunmehr gestellten Eventualbegehren auf Zuweisung anderer Parkplätze gehen daher über den ursprünglichen Antrag hinaus und müssten allenfalls bei der belangten Behörde gesondert beantragt werden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Benützungsentgelt Naturalwohnung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pkw-Abstellplatz Sachleistung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2213885.1.00Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021