Entscheidungsgründe: Gemäß Anhang VI zum Teil 1 des am 18.Dezember 1990 in Kraft getretenen 37. Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten (im folgenden auch kurz: Kollektivvertrag oder KV) war ein Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und zwischen dem Inkrafttreten des 37. Nachtrages zum Kollektivvertrag und dem 30.April 1991 erklärte, aus seinem bisherige... mehr lesen...
Norm: GehG §20c Abs1KollV für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ArtXV
Rechtssatz: Schied ein Beamter gemäß Anhang VI zum Teil 1 des am 18.12.1990 in Kraft getretenen 37.Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten aus seinem bisherigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis aus und trat in ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag ein, so gebührt ihm nach ... mehr lesen...