Norm
GehG §20c Abs1Rechtssatz
Schied ein Beamter gemäß Anhang VI zum Teil 1 des am 18.12.1990 in Kraft getretenen 37.Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten aus seinem bisherigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis aus und trat in ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag ein, so gebührt ihm nach einer Beschäftigung von mindestens fünfundzwanzig Jahren ein Jubiläumsgeld nach diesem Kollektivvertrag, wobei er sich ein bereits früher nach § 20 c Abs 1 GehG bezogenes Jubiläumsgeld anrechnen lassen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059813Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00018_9300000_001