Norm: GehG §17b Abs1
Rechtssatz: Die Anordnung, sich innerhalb eines Gebiets aufzuhalten, das eine Anreise zum Dienstort in längstens 1 1/2 Stunden ermöglicht, ist keine Anordnung zum Aufenthalt „an einem bestimmten Ort“. Entscheidungstexte 8 ObA 44/18f Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 44/18f 8 ObA 105/20d Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...