RS OGH 2019/8/29 8ObA44/18f, 8ObA105/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Norm

GehG §17b Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung, sich innerhalb eines Gebiets aufzuhalten, das eine Anreise zum Dienstort in längstens 1 1/2 Stunden ermöglicht, ist keine Anordnung zum Aufenthalt „an einem bestimmten Ort“.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 44/18f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 44/18f
  • 8 ObA 105/20d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 105/20d
    Vgl; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde nicht konkret vorgegeben, innerhalb welcher Zeit er im Bereitschaftsdienst die Außenstellen im Einsatzfall erreichen muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132941

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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