Norm
GehG §17b Abs1Rechtssatz
Die Anordnung, sich innerhalb eines Gebiets aufzuhalten, das eine Anreise zum Dienstort in längstens 1 1/2 Stunden ermöglicht, ist keine Anordnung zum Aufenthalt „an einem bestimmten Ort“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132941Im RIS seit
12.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021