Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Gallspach. Vom 19. April 1992 (Ostersonntag), 19.00 Uhr bis 20. April 1992, 19.00 Uhr versah der Beschwerdeführer durchgehend Dienst. Die Sonn- und Feiertagsvergütung wurde derart ermittelt, daß der gemäß § 17 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 ab der neunten Dienststunde vorgesehene Zuschlag von 200 % ab 13.00 Uhr des 20. April 1992 zur Anwendu... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §17 Abs1;GehG 1956 §17 Abs2;GehG 1956 §17a Abs1;
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Sonntagsvergütung und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs 2 GehG im Rahmen des Journaldienstes ist lediglich die Zeit der im Journaldienst enthaltenen durchschnittlichen DIENSTLEISTUNG zu berücksichtigen, nicht jedoch die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit (Hinweis E 19.12.1988, 88/... mehr lesen...