Begründung: Die Klägerin ist Vertragsbedienstete der R*** Ö*** in der Entlohnungsgruppe I/d. Sie ist seit 1.9.1964 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung tätig und versieht in der Maria-Theresien-Kaserne Schichtdienst als Telefonistin. Im vorliegenden, seit 15.2.1980 anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten R*** Ö*** (B*** FÜR L***) zur Zahlung von S 77.172,40 brutto sA. Im Rahmen ihres - zunächst achtwöchigen und dann seit Septem... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §17 Abs1GehG 1956 §17 Abs2
Rechtssatz: Bei der Berechnung der Vergütung nach § 17 Abs 1 und 2 GehG 1956 ist die sogenannte "Datumsgrenze" zu berücksichtigen, einer derartige Vergütung kann also nur für solche Stunden gezahlt werden, die der Arbeitnehmer tatsächlich an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag - also zwischen null Uhr und vierundzwanzig Uhr dieses Tages - gearbeitet hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...