Norm
GehG 1956 §17 Abs1Rechtssatz
Bei der Berechnung der Vergütung nach § 17 Abs 1 und 2 GehG 1956 ist die sogenannte "Datumsgrenze" zu berücksichtigen, einer derartige Vergütung kann also nur für solche Stunden gezahlt werden, die der Arbeitnehmer tatsächlich an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag - also zwischen null Uhr und vierundzwanzig Uhr dieses Tages - gearbeitet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059671Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_002