Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 09.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen innerhalb offener Verjährung. 2. Mit Bescheid vom 05.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG zurück. Begründend führte sie aus, dass das Antragsrecht an die Vora... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f GehG 1956 festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß §§ 169f GehG 1956 neu festgesetzt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 10.05.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten. 2. Mit Schreiben vom 29.06.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Neufestsetzung seine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 20.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten. 2. In der Folge beantragte der mit 01.04.2018 in den Ruhestand versetzte Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2019 die Neufestsetzung seiner... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 21.04.2020 übermittelte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Justizwache, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 18.10.2020 mit nähere... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 04.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des XXXX ), die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeiten. 2. Mit Bescheid vom 11.06.2015 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX diesen Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Dabei führte der Präsident... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 10.07.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG. 2. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und aktenkundiger Sachverhalt: Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs 1 und 4 GehG 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass insb der rückwirkend in Kraft gesetzte § 169g GehG rechts- und verfassungswidrig sei und seine Diskriminierung ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und aktenkundiger Sachverhalt: Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs 3 und 4 GehG 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab dem XXXX nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 31.01.2017 brachte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.10.2017 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten, die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allfällige Nachzahlung von Bezügen. 2. Mit Bescheid vom 05.03.2018 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wel... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f ff. GehG 1956 festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bun... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f ff. GehG 1956 festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch diese gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 17.02.2017 brachte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 07.02.2017 brachte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 25.01.2017 brachte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 09.03.2017 brachte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2010 um Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Änderung seiner Vorrückung abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 24.01.2017 brachte der B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 13.02.2017 brachte der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.02.2015 die Neufestsetzung (Verbesserung) seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Der Landespolizeidirektor für Niederösterreich wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, Zl. P6/31979/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 4. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 um Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Änderung seiner Vorrückung abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in § 175 Abs. 79 Z. 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt hätte, dass die alte Rechtslage nicht mehr anzuwenden sei. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 14.02.2017 beantragte de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 19.04.2010 und neuerlich am 09.05.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten. Mit nunmehr gegenständlicher Säumnisbeschwerde vom 05.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge über seine oben genannten Anträge in der Sache selbst entscheiden. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 26.08.2019 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten. Mit nunmehr gegenständlicher Säumnisbeschwerde vom 16.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag vom 26.08.2019 in der Sache selbst entscheiden. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 06.05.... mehr lesen...